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Eine Woche haben Arbeitnehmer noch Zeit, bis die Frist für die Steuererklärung abgelaufen ist. Wer sie abgibt, kann viel Geld sparen - mithilfe von Versicherungen.
Dieses Jahr gilt eine neue Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Statt wie bisher am 31. Mai, läuft diese 2019 erst am 31. Juli ab. Wer den Stichtag verschwitzt hat und verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, sollte jetzt noch schnell seine Belege zusammenkramen und sich ans Werk machen.
Steuererklärung 2018: Versicherungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen
Haben sich schließlich einige Werbungskosten angesammelt, bekommen Sie viel Geld zurück. Was viele nicht wissen: Auch Ihre Versicherungen sollten Sie ab sofort bei der Steuererklärung angeben. Schließlich lassen sich so mehrere hundert Euro sparen.
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden: Versicherungen, die Sie von der Steuer absetzen können, fallen entweder unter Werbungskosten oder Sonderausgaben. Zu den Werbungkosten zählen all jene, die ein berufliches Risiko abdecken, wie zum Beispiel:
Berufshaftpflichtversicherungen
Unfallversicherungen
Rechtsschutzversicherung
Diese Policen können Sie uneingeschränkt geltend machen und werden in der Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten angegeben.
Sonderausgaben sichern dagegen ein privates Risiko ab. Dazu gehören:
Private Kranken-und Pflegeversicherung
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Pflegezusatzversicherung
Gesetzliche Renten-und Arbeitslosenversicherung
Haftpflichtversicherungen
Kfz-Haftpflichtversicherungen
Berufsunfähigkeitsversicherung
Risikolebensversicherung
Riester-Renten
Kapital-Lebensversicherung
Reisekrankenversicherung
Diese Policen können bis zu einer Maximalgrenze von 1.900 Euro (für Arbeitnehmer) und bis 2.800 Euro (für Selbstständige) geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren ist es sogar der doppelte Betrag. Sie werden in der Steuererklärung in die Anlage "Vorsorgeaufwand" eingetragen.
Doch Vorsicht: Riester-Beiträge gehören hingegen in die Anlage AV. Zudem können diese nur bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Hierbei werden die Anteile, die der Arbeitnehmer zahlt sowie die staatliche Zulage gleichermaßen berücksichtigt.
Das bedeutet also konkret: Alle Versicherungen, die dazu dienen, Ihren finanziellen (Lebens-)Unterhalt sowie ihren Beruf abzusichern, können steuerlich geltend gemacht werden. Hausratsversicherung, Reiserücktrittsversicherungen oder Kfz-Kaskoschutz fallen da logischerweise nicht rein.
Doch Vorsicht: Manche Policen decken ein privates wie berufliches Risiko ab. Wenn dem der Fall ist, werden die Positionen teils, teils in der Steuererklärung unter Werbungskosten und Sonderausgaben eingetragen.
Die Versicherung stellt meist auf Nachfrage eine entsprechende Bescheinigung über die Policen aus. Schließlich empfiehlt es sich generell, alle Belege, Kontoauszüge oder Nachweise aufzubewahren, falls das Finanzamt diese vom Versicherer fordert.